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Bjoern Echternach

4. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg hebt Rückführungsurteile in Japan auf (13 UF 162/17)

Aktualisiert: 21. Nov. 2020

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Es ist einmalig im deutschen Familienrecht, dass ein Gericht gegen die Empfehlungen des Jugendamts, des Verfahrensbeistands und des Sachverständigen entschieden hat.


Einmalig in der deutschen Rechtsgeschichte ist ebenfalls, dass ein deutsches Obergericht die Rückführung von ins Ausland entführten Kinder ablehnt, bei bestehenden Rückführungsurteilen im Entführungszielland.

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Zusammenfassung: Die Kinder wurden am 01.06.2017 von der Mutter nach Japan entführt. Am 20.09.2017 hat das AG Nauen dem Vater das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Am 09.07.2018 hat das Tokyo Family Court die Rückführung der Kinder nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) angeordnet. Am 13.09.2018 hat das Tokyo High Court die Rückführungsurteile bestätigt. Voraussetzung für eine Rückführung von nach Japan entführten Kindern ist ein rechtsgültiges Sorgerechtsurteil im Herkunftsland Deutschland.

Der 4. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg hat gegen die Empfehlung des Jugendamts, des Verfahrensbeistands und des Sachverständigen das alleinige Sorgerecht auf die entführende Mutter übertragen und somit die Rückführung der Kinder unmöglich gemacht.


Somit wurde

a) zum allerersten Mal durch ein deutsches Gericht gegen das Jugendamt, den Verfahrensbeistand und gegen den Sachverständigen einer Universität entschieden

b) zum allerersten Mal wurde durch ein deutsches Gericht die Rückführung ins Ausland entführter Kinder, bei bestehenden Rückführungsurteilen im Entführungszielland, durch ein Gericht im Herkunftsland verhindert.

c) Das Verfahren wurde 3 Jahre verzögert, obwohl das Gericht wusste, dass eine Rückführung der Kinder nur bei einem rechtsgültigen Sorgerechtsurteil möglich ist. Kleine Kinder sollten niemals den Preis dafür bezahlen müssen nur weil Prof. Dr. Holger Wendtland, Dr. Birgit von Bülow und Erika Krüger-Velthusen in drei Jahren nicht fähig waren eine Entscheidung zu fällen, obwohl es im deutschen Recht ein Eilgebot gibt. Bei kleinen, entführten Kindern sollte dieses um sehr mehr beachtet werden.

d) Die Kindesentführungen nach Japan und generell ins Ausland werden nun deutlich zunehmen.

e) Das Bundesland Brandenburg (v.a. speziell die Gegend um Nauen und Neuruppin, für die der 4. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg zuständig ist) wird der neue Hub in Deutschland für internationale Kindesentführungen ins Ausland werden.

4th Senate for Family Matters of the OLG Brandenburg revokes repatriation decisions in Japan


Summary: The children were abducted to Japan by their mother on June 1st 2017. On September 20th 2017 the District court of Nauen granted the father sole custody. On July 9th 2018, the Tokyo Family Court ordered the return of the children in accordance with the Hague Convention on Child Abduction. On September 13th 2018 the Tokyo High Court confirmed the repatriation orders. The prerequisite for the repatriation of children abducted to Japan is a legally valid custody judgment in the country of origin, Germany.

The 4th Senate for Family Matters of the High Court of Brandenburg, against the recommendation of the Youth Welfare Office, the legal counsel and the psychological expert, transferred sole custody to the abducting mother, thus making the return of the children impossible.


Thus

a) for the very first time, a German court has ruled against the Youth Welfare Office, the legal counsel and the expert of a university

b) for the very first time, a German court has prevented the return of children abducted abroad by a court order in the country of origin, even if there are existing return orders in the country of abduction.

c) 3 years delayed, even though the court knew that a return of the children is only possible with a legally valid custody judgement. Small children should never have to pay the price just because Prof. Dr. Holger Wendtland, Dr. Birgit von Bülow and Erika Krüger-Velthuse were not able to make a decision in three years, even though German law provides for an urgent appeal. In the case of small, abducted children, this should be given much more attention.

d) Child abductions to Japan and abroad in general will now increase significantly.

e) The federal state of Brandenburg (especially the area around Nauen and Neuruppin, for which the 4th Senate for Family Matters of the High Court of Brandenburg is responsible) will become the new hub in Germany for international child abductions abroad.




Der Beschluss:

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 4. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 15.04.2020

Aktenzeichen: 13 UF 162/17


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 21. September 2017 abgeändert.Die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder K… E…, geboren am ... August 2013, und J… E…, geboren am ... Dezember 2014, wird auf die Mutter allein übertragen.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin 4/5 und der Antragsgegner 1/5 zu tragen.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.


Gründe

I.

1

Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihre Söhne.

2

Die Eltern der beiden fünf- und sechsjährigen Jungen sind seit November 2014 getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht in Nauen zum Aktenzeichen 18 F 110/15 anhängig. Die Beschwerdeführerin ist japanische Staatsangehörige, der Beschwerdegegner ist deutscher Staatsangehöriger. Die Kinder haben die deutsche und die japanische Staatsangehörigkeit. Seit der Trennung leben die Kinder im Haushalt der Antragstellerin. Der Antragsgegner hatte - teilweise begleiteten - Umgang mit den Kindern. Zwischen den Eltern waren bzw. sind noch immer mehrere gerichtliche Verfahren anhängig, darunter auch ein nicht abgeschlossenes Umgangsverfahren. Die Antragstellerin hat das vorliegende Verfahren eingeleitet, weil sie mit den Kindern nach Japan umziehen wollte, wo sie ihre Familie, Freunde und bessere Erwerbsmöglichkeiten hätte. Zum 31. Mai 2017 ist die Antragstellerin ohne Wissen des Antragsgegners und gegen dessen Willen unter Mitnahme von beiden Kindern nach Japan ausgereist und dort zu ihren Eltern in deren Einfamilienhaus gezogen (Bl. 458). Nach ihrem Verschwinden aus dem von ihr mit den Kindern bis Mai 2018 bewohnten Haus in F… hat sie ihren und der Kinder Aufenthaltsort zunächst geheim gehalten. Erst während des Beschwerdeverfahrens, im Juni 2018 (Bl. 375), hat sie bekannt gegeben, dass sie mit den Kindern nach Japan gezogen ist.

3

Der Vater hat ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) in Japan durch zwei Instanzen erfolgreich geführt. Der Tokyo High Court hat die Rückführung der Kinder im Jahr 2018 angeordnet. Der Vater hat erfolglos versucht, diese Entscheidung zu vollstrecken. Ein Vollstreckungsversuch scheiterte Anfang 2019 daran, dass die Entscheidung des High Court der Mutter nicht zugestellt werden konnte. Seit dem Verbringen der Kinder nach Japan hatte der Vater keinen Umgang mehr mit seinen Söhnen. Die Mutter hat ihm und den gemeinsamen Söhnen auch keinen sonstigen Kontakt, etwa via Skype, ermöglicht.

4

Die Beschwerdeführerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kinder hätten zu ihr eine weitaus engere Bindung als zum Antragsgegner. Sie habe die Kinder bestens betreut, an ihrer Erziehungsfähigkeit bestehe kein Zweifel. Insbesondere J… habe keine besonders enge Bindung zu seinem Vater, weil sich die Eltern bereits vor seiner Geburt getrennt hätten.

5

Die Antragstellerin hat beantragt,

6

die elterliche Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder K… E…, geboren am ... August 2013, und J… E…, geboren am ... Dezember 2014, auf die Kindesmutter allein zu übertragen,

7

hilfsweise, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für die gemeinsamen Kinder K… E…, geboren am ... August 2013, und J… E…, geboren am 5. Dezember 2014, auf die Kindesmutter allein zu übertragen,

8

Der Antragsgegner hat beantragt,

9

die Anträge der Antragstellerin abzuweisen,

10

die elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder K… E…, geboren am ... August 2013, und J… E…, geboren am ... Dezember 2014, auf den Kindesvater allein zu übertragen,

11

hilfsweise, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder K… E…, geboren am ... August 2013, und J… E…, geboren am ... Dezember 2014, auf den Kindesvater allein zu übertragen,

12

Der Antragstellerin fehle die erforderliche Bindungstoleranz. Es sei entgegen ihrer Ankündigung, einmal jährlich nach Deutschland reisen zu wollen, um Vater und Kindern Umgang zu ermöglichen, mit einem vollständigen Kontaktabbruch zwischen Vater und Kindern zu rechnen. Dies und der Umstand, dass die Kinder aus ihrem vertrauten Umfeld herausgerissen würden, widerspräche dem Kindeswohl.

13

Das Amtsgericht hat die beteiligten Eltern und das Jugendamt (Bl. 26) angehört. Es hat in einem parallel geführten Verfahren der Eltern um den Umgang des Vaters mit den Kindern (18 F 88/16) ein Sachverständigengutachten (Bl. 200 ff.) zu der Frage eingeholt, ob die Eltern ihre Elternverantwortung gemeinsam ausüben können, wie den objektiven Kindesinteressen am ehesten Rechnung getragen werden kann und ob ein Umzug der Mutter mit den Kindern nach Japan deren Wohl diene (Bl. 202).

14

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für die Kinder auf den Antragsgegner allein übertragen.

15

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel, ihrerseits die elterliche Sorge für die Kinder allein übertragen zu bekommen, weiter (Bl. 172). Sie macht geltend, das Amtsgericht sei zwar zu Recht von der Empfehlung des Sachverständigen abgewichen, es bei der gemeinsamen Sorge zu belassen. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sei aufgrund der Zerstrittenheit der Eltern nicht geboten. Die Antragstellerin sei schwer traumatisiert und es sei für sie nicht denkbar, mit dem Antragsgegner, der sie während der Ehe misshandelt und vergewaltigt habe, zu kooperieren. Unrichtig sei die Feststellung des Amtsgerichts, beide Eltern seien erziehungsfähig. Vielmehr treffe dies ausschließlich auf die Antragstellerin zu. Der Vater sei zur Pflege und Erziehung der Kinder ungeeignet. Keinesfalls könne ihm die elterliche Sorge übertragen werden.

16

So leugne der Vater, unter schweren Suchterkrankungen zu leiden. Er sei alkohol-, drogen- und computerspielsüchtig. Ungeeignet zur Betreuung der Kinder sei der Antragsgegner auch, weil er nahezu während der gesamten Ehe sowohl in sexueller Hinsicht als auch allgemein gewalttätig gegenüber der Antragstellerin gewesen sei und weil er geäußert habe, es gehöre zur Erziehung, die Kinder zu schlagen, wobei er sie selbst nicht geschlagen habe, wohl aber sie, die Antragstellerin, zum Schlagen aufgefordert habe. Er selbst habe nur "vier Ohrfeigen" gegen die Beschwerdeführerin eingeräumt. Während der Ausübung von Gewalt habe sich der Antragsgegner sexuell erregt oder habe bei der Ausübung sexueller Handlungen auch Gewalt ausgeübt. Erregt habe ihn auch, die Antragstellerin im Beisein der Kinder sexuell zu berühren (Bl. 167). Der Antragsgegner habe auch im Beisein des Sohnes K… pornografische Bilder im Internet angeschaut und sich auch hierbei sexuell erregt.

17

Das dem Vater aufgrund einer von der evangelischen Beratungsstelle vermuteten Impulskontrollstörung empfohlene Antigewalttraining habe er nicht besucht. Die Kinder seien durch das väterliche Verhalten psychisch belastet. Sie hätten lange Zeit aufgrund der häuslichen Situation erhebliche Verhaltensauffälligkeiten verbunden mit deutlichen Angstreaktionen gezeigt, welche die gesunde emotionale kindliche Entwicklung gefährdet hätten.

18

In großem Umfang (mehrere Tausend Fotos) habe der Antragsgegner pornografische Bilder auf seinem PC gespeichert, die teilweise auch Darstellungen von gewaltsamen Handlungen mit Minderjährigen zeigten. Der Antragsgegner habe seine pädophilen Neigungen auch verbalisiert, indem er ihr oft nach dem Geschlechtsverkehr erklärt habe, dass er "Mädchenfiguren" bevorzuge.

19

Die angefochtene Entscheidung sei falsch, weil dem Abstellen auf eine Bindungsintoleranz der Mutter zugrunde liege, dass nur dem Antragsgegner, nicht der Antragstellerin Glauben geschenkt worden sei und weil die Entscheidung das Kindeswohl aus dem Blick verloren habe. Selbst wenn man in der Verbringung der Kinder an einen dem Vater unbekannten Ort eine Bindungsintoleranz erkennen wolle, so müsse man doch nach den Ursachen hierfür fragen. Denn die Entziehung der Kinder beruhe allein darauf, dass die Antragstellerin das Kindeswohl schützen wolle, das sie durch die sachverständige Empfehlung unbegleiteten Umgangs zwischen Kindern und Vater gefährdet gesehen habe. Sie sei nicht bindungsintolerant.

20

Auch die Bindungen der Kinder rechtfertigten die Zuordnung der elterlichen Sorge an sie. Der Wechsel zum Vater würde die Kinder erheblich belasten.

21

Sie sei im Ergebnis langer Überlegungen und in Anspruch genommener psychologischer Beratungen nicht bereit, nach Deutschland in die Nähe des Antragsgegners, vor dem sie Angst habe, zurückzukehren. Sollten die Kinder nach Deutschland zurückgeführt werden, werde sie in Japan bleiben. Vor dem Hintergrund ihrer in Deutschland gemachten traumatisierenden Erfahrungen mit dem Antragsgegner und der mangelnden Hilfe, die sie von Ämtern und Behörden erfahren habe, könne sie sich nicht vorstellen, die Kinder mit dem Vater gemeinsam in Deutschland zu betreuen. Denn der Antragsgegner habe weder sein Verhalten reflektiert noch sich bei ihr entschuldigt. Nach wie vor leugne er die ihr gegenüber ausgeübte Gewalt.

22

Die Antragstellerin beantragt der Sache nach,

23

den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20. September 2017 abzuändern und die Anträge des Antragsgegners auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn und hilfsweise auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die minderjährigen Kinder K… E…, geboren am ... August 2013, und J… E…, geboren am ... Dezember 2014, abzuweisen und die elterliche Sorge auf die Kindesmutter allein zu übertragen (Bl. 172).

24

Der Antragsgegner beantragt,

25

die Beschwerde zurückzuweisen.

26

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er bestreitet die Vorwürfe der Antragstellerin. Soweit sie sich auf die Einschätzungen dritter Personen stütze, hätten diese allein ihre Version der Ereignisse gekannt. Die Vorwürfe seien auch in erster Instanz vom Gericht und vom Sachverständigen gewürdigt worden. Eine Kindeswohlgefährdung durch den Vater habe der Sachverständige nicht festgestellt.

27

Der Senat hat für die Kinder eine Verfahrensbeiständin bestellt. Auf ihren Bericht vom 4. Mai 2018 wird Bezug genommen (Bl. 347 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze und Verfügungen Bezug genommen. Der Senat entscheidet, wie zuletzt durch Verfügung vom 13. Januar 2020 (Bl. 764) angekündigt, gemäß § 68 III 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben sich umfassend schriftlich geäußert. Der Senat hat durch den Bericht des Internationalen Sozialen Dienstes (im Folgenden: ISD) einen Einblick in die häuslichen Verhältnisse der Mutter gewonnen. Berichte und Schreiben des Jugendamtes, des Verfahrensbeistandes sowie die Terminsprotokolle des Amtsgerichts vermitteln in Verbindung mit den erst- und zweitinstanzlich eingeholten Gutachten ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild der Beteiligten. Die Beschwerdeführerin hat erklärt, einer Terminsladung nicht zu folgen, so dass sie und die Kinder nicht gerichtlich angehört werden können. In Ansehung all dessen ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren und besseren Erkenntnissen die Durchführung eines Termins verhelfen könnte.

II.

28

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

29

1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 8 der Verordnung (EG) Nr 2201/2003 des Rates v 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1347/2000 - EuEheVO = Brüssel IIa.

30

Nach dieser Vorschrift, die für deutsche Gerichte unter den geltenden Rechtsgrundlagen zur internationalen Zuständigkeit bei internationalen Sorgerechtskonflikten Vorrang beansprucht, sind die Gerichte des Mitgliedsstaates für die elterliche Verantwortung betreffende Entscheidungen zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

31

Die Mutter hat das vorliegende Verfahren am 23. September 2016 anhängig gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

32

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich auch aus Art. 7 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (im Folgenden: KSÜ).

33

2. Anzuwenden ist das deutsche Sachrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ. Nach dieser Norm wenden die Behörden der Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel II des KSÜ ihr eigenes Recht an. Kapitel II, hier Art. 7 KSÜ, regelt die Zuständigkeit bei widerrechtlichem Verbringen bzw. Zurückhalten von Kindern. Das KSÜ ist innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes anwendbar und regelt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei widerrechtlichem Verbringen von Kindern in einen anderen Staat, auch wenn dieser nicht Vertragsstaat ist (vgl. Hilbig-Lugani in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., 2016, Art. 7 KSÜ, Rn. 4 m. w. N.). Die in Art. 7 KSÜ normierten Voraussetzungen für die Begründung der internationalen Zuständigkeit liegen vor. Das vom Vater geführte Rückholverfahren nach dem HKÜ befindet sich noch im Vollstreckungsverfahren.

34

3. Nach § 1671 Abs. 1, 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teiles der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

35

Es entspricht dem Kindeswohl am besten, die gemeinsame Sorge aufzuheben.

36

Voraussetzung für die Aufhebung der gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge ist ein tiefgreifender, nicht mehr zu schlichtender Elternstreit, also ein in absehbarer Zeit nicht zu behebender Mangel an Kommunikationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit.

37

Die im Streitfall eingetretene Entwicklung begründet die Annahme dieser Voraussetzung. Das vom Sachverständigen erstinstanzlich noch angenommene Bemühen der Eltern um eine konstruktive Zusammenarbeit zum Wohl der Kinder neben dem festgestellten sehr angespannten und von Misstrauen gekennzeichneten Verhältnis zwischen den Eltern (Bl. 254R und 255), das im Gutachten vor der angefochtenen Entscheidung geschildert worden ist, ist der von der Antragstellerin herbeigeführten vollständigen Ausgrenzung des Vaters aus der Familie gewichen. Einvernehmen über wesentliche Kindesbelange herbeizuführen, hält sie offenkundig nicht für notwendig. Obwohl die Antragstellerin den Elternstreit mit ihrem eigenmächtigen Umzug nach Japan und dem damit verbundenen vollständigen Kontaktabbruch gleichsam überdeckt hat, hat er damit doch eine Qualität gewonnen, die nicht mehr erwarten lässt, dass die Eltern über die Kinder betreffende Fragen künftig kommunizieren werden. Aus diesem Grund kommt es auch nicht in Betracht, der Empfehlung des Sachverständigen, die gemeinsame elterliche Sorge, umgesetzt im Rahmen eines Wechselmodells, zu folgen. Dass die Voraussetzungen hierfür vorlägen, behauptet auch keiner der Beteiligten.

38

4. Dem Wohl der Kinder entspricht es am besten, die elterliche Sorge auf die Mutter allein zu übertragen.

39

Vorrangiger Entscheidungsmaßstab ist das Kindeswohl (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1439; FamRZ 2010, 1060). Die ebenfalls zu beachtenden Elternrechte spielen demgegenüber eine nachgeordnete Rolle. So geht es im hier zu entscheidenden, die elterliche Sorge betreffenden Verfahren, anders als im Rückholverfahren nach dem HKÜ, nicht darum, widerrechtliche Kindesentführungen rückgängig zu machen, um die Durchführung des Sorgerechtsverfahrens am Ort des ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalts zu ermöglichen, und auch nicht darum, dem Elternteil, dem die Kinder entzogen worden sind, zu "seinem Recht" an den Kindern zu verhelfen. Anders als die Verfahrensbeiständin wohl meint (Stellungnahme vom 27. Januar 2019, Bl. 546), ist es ebensowenig Zweck einer Sorgerechtsentscheidung, den manipulierenden oder – wie hier – widerrechtlich entziehenden Elternteil zu maßregeln. So richtig es ist, dass der entziehende Elternteil nicht in seinem rechtswidrigen Handeln bestärkt oder gerechtfertigt werden soll, so wichtig ist es, dass die Entscheidung nicht an einem Sanktionierungs- oder Wiedergutmachungsinteresse gegenüber dem benachteiligenden Elternteil ausgerichtet werden darf. Eine den das Kind rechtswidrig entziehenden Elternteil sanktionierende oder sein zu missbilligendes Fehlverhalten rückgängig machende Entscheidung darf vielmehr nur dann ergehen, wenn sie auch dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.2005 – 1 BvR 2349/05; BVerfG, Beschluss vom 14.5.2007 – 1 BvR 945/07).

40

Die Bestimmungen in §§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1697a BGB verlangen vom Gericht, diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Vorschrift hindert den Senat daran, eine die Antragstellerin maßregelnde und ihr widerrechtliches Fehlverhalten rückgängig machende Entscheidung zu treffen. Denn die durch eine solche Entscheidung hergestellten Verhältnisse sind nach dem anzuwendenden Maßstab dann nicht zulässig, wenn sie die Kinder härter treffen würden als ihr Verbleib beim betreuenden Elternteil. Solche dem Kindeswohl zuwiderlaufenden Nachteile hat das Gericht mit seiner Entscheidung zu vermeiden, so schwerwiegend und tragisch die Entscheidung auch für den benachteiligten Elternteil sein kann.

41

Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens (vgl. BGH FamRZ 1990, 392; BGHZ 185, 272). Die einzelnen Kriterien stehen dabei aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 1990, 392; BGHZ 185, 272). Erforderlich ist eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung. Hierbei sind die von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht soweit wie möglich aufzuklären und unter Kindeswohlgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897BGHZ 185, 272).

42

Der Senat ist bei der unter diesen Gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfung unter Beachtung des Vorbringens der Eltern, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes sowie der Ausführungen des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Wohl beider Jungen am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 Ziffer 2 BGB), wenn die elterliche Sorge allein auf die Antragstellerin übertragen wird.

43

Die für eine Betreuung der Kinder durch den Vater oder durch die Mutter sprechenden Umstände sind umfassend zu würdigen. Die dazu eingeführten und allgemein anerkannten, untereinander in vielfacher Wechselbeziehung verbundenen Entscheidungskategorien der Betreuungs- und Förderkompetenz der Eltern, der Bindung der Kinder einerseits und der Bindungstoleranz der Eltern andererseits, des Kindeswillens und des Interesses an einer Kontinuität der Lebensumstände der Kinder können mit Hilfe der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens aber auch des Internationalen Sozialen Dienstes mit einer für die Entscheidungsfindung ausreichenden Sicherheit beurteilt werden.

44

a) Die Betreuungs- und Förderkompetenz (Bl. 704 f.) der Eltern bildet im Streitfall keinen gewichtigen Gesichtspunkt für eine bessere Erziehungseignung des einen oder anderen Elternteils. Der Sachverständige hat ausgeführt, beide Eltern seien dazu in der Lage, die Kinder altersangemessen und ihren Interessen gerecht zu fördern und zu unterstützen. Anhaltspunkte für Einschränkungen sind insoweit nicht ersichtlich. Der Sachverständige beurteilt die Erziehungsfähigkeit bei beiden Eltern als gegeben, schätzt den Erziehungsstil beider Eltern als günstig ein und hält beide Eltern für feinfühlig hinsichtlich der kindlichen Bedürfnisse und Interessen, wobei sich in den Interaktionsbeobachtungen hinsichtlich J… leichte Vorteile für den Vater ergeben hätten (S. 119 f. des Gutachtens).

45

Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern im Haushalt eines ihrer Elternteile Gefahren drohen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

46

Der Vater bestreitet die entsprechenden Vorwürfe der Mutter, aus denen sie ableitet, den Kindern drohe unter seiner Obhut Gefahr in Gestalt von physischer Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung. Dass er selbst den Kindern Gewalt angetan hätte, behauptet sie nicht. Ihre pauschal in den Raum gestellte Annahme pädophiler Interessen des Antragsgegners hat sie nicht plausibel darzulegen vermocht. Weder der Hinweis auf eine Präferenz von „Mädchenfiguren“, noch das umfangreich zur Akte des Parallelverfahrens 13 UF 157/17 gereichte Bildmaterial lässt, zumal in Ansehung seines Bestreitens, den Schluss auf entsprechende Neigungen des Antragsgegners zu.

47

Auch Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls der Kinder durch die Mutter liegen, mit Ausnahme einer Gefährdung durch die Folgen ihrer Bindungintoleranz, auf die im Folgenden (II. 4. c) noch näher eingegangen wird, nicht vor. Aus dem Bericht des Internationalen Sozialen Dienstes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Mutter gegenüber den Kindern - von ihrer Bindungsintoleranz abgesehen - Anlass zu Beanstandungen geben könnte. Im ergänzenden Gutachten vom 4. Dezember 2019 geht der Sachverständige davon aus, dass das Wohl der Kinder im mütterlichen Haushalt nicht gefährdet ist. Er führt aus, dass bei einem Verbleib der Kinder in Japan ihre „Bedürfnisbefriedigung nach Orientierung, Kontrolle sowie Selbstschutz und -erhöhung gewährleistet“ sei, „da sie in einem Lebensumfeld, in dem sie sich nun integriert … und scheinbar gut entwickelt haben .., verbleiben. Zudem sind ihnen Kultur und Sprache vertraut … und es scheint keine Kindeswohlgefährdung … seitens der Ke erwartbar.“ (S. 20 des GA, Bl. 757R).

48

b) Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen lässt sich mittlerweile ein Vorrang der Mutter feststellen, nachdem es dem Antragsgegner trotz des erfolgreich durchgeführten HKÜ-Verfahrens bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, die Kinder im Wege der Vollstreckung dieser Entscheidung nach Deutschland zurückzuführen. Die Mutter betreut die Kinder seit ihrer Geburt, seit zweieinhalb Jahren allein. Vor allem bei - wie hier - kleineren Kindern lässt ihre kontinuierliche Betreuung durch einen Elternteil über einen längeren Zeitraum regelmäßig vermuten, dass dieser Elternteil zur Hauptbezugsperson des Kindes geworden ist, wenn der andere Elternteil nur geringfügige Kontakte mit dem Kind hatte. Dabei ist der kindliche Zeitbegriff zu beachten (vgl. Staudinger/Coester, 2016, § 1671, Rn. 247). Auch der Sachverständige legt in seinem ergänzenden Gutachten dar, dass das Bindungsbedürfnis den anderen in Ansehung der altersbedingt hohen Abhängigkeit der Kinder von Bindungspersonen hinsichtlich der Befriedigung ihrer psychischen Grundbedürfnisse übergeordnet ist (Seite 19 des ergänzenden Gutachtens, Bl. 757). Während der Sachverständige nach Exploration der Kinder in erster Instanz zu dem Ergebnis gelangt ist, dass enge und sichere sowie positive emotionale Bindungen zu beiden Eltern bestehen, kann davon nahezu drei Jahre später, nachdem die Kinder bereits seit zweieinhalb Jahren ohne jeden Kontakt zum Vater bei der Mutter leben, nicht mehr zweifelsfrei ausgegangen werden. Der Sachverständige hat in seiner zweitinstanzlich erbrachten Gutachtenergänzung dementsprechend ausgeführt, dass trotz des sozialen Risikos aufgrund der Trennung und der Verbringung nach Japan von weitestgehend stabil gebliebenen sicheren Mutter-Kind-Bindungen auszugehen ist, da die Kinder nach wie vor mit ihrer Mutter zusammen leben und diese in Japan ihre Hauptbezugsperson darstellt (S. 16 des ergänzenden Gutachtens, Bl. 755R). Der seit zweieinhalb Jahren anhaltende Kontaktabbruch zum Vater habe den Verlust des Vaters als Bindungsperson zur Folge und beeinträchtige so die etablierten positiven Vater-Kind-Beziehungen. Bei K… sei davon auszugehen, dass die sichere Vater-Kind-Beziehung weiterhin bestehe, weil er bereits über ein inneres Bindungsmodell verfügt habe. Für den im Zeitpunkt des Kontaktabbruchs 2 Jahre und 6 Monate alten J… müsse hingegen angenommen werden, dass die Bindung zum Vater nicht mehr vorhanden sei, wenngleich sie wieder aufgebaut werden könnte.

49

c) Der Aspekt der Bindungstoleranz spricht eher für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater. Das Verhältnis des jeweiligen Elternteils zur Bindung des Kindes an den anderen Elternteil – die Bindungstoleranz (S. 116 ff. des Gutachtens) – lässt auf Seiten der Mutter schwerwiegende Mängel erkennen.

50

Der Gutachter hat insoweit bereits als noch nicht absehbar war, dass die Mutter dem Vater die Kinder komplett entziehen würde, ausgeführt, dass auf ihrer Seite eine deutlich eingeschränkte Bereitschaft zur Gewährung und Förderung des Umgangs zum Vater bestünde. Sie sei der Meinung, vom Vater gehe eine - sachverständig nicht nachvollziehbare - Kindeswohlgefährdung aus und könne sich einen großzügigen Umgang der Kinder mit dem Vater nur tagsüber vorstellen, solange der Vater keine Veränderungsbereitschaft bezüglich der "Aggressivität" zeige.

51

Hinsichtlich des Vaters hat der Sachverständige ausgeführt, sei davon auszugehen, dass dieser den Umgang der Kinder zur Mutter in höherem Maße gewähren und fördern würde als dies umgekehrt der Fall ist.

52

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat im Grundsatz an. Deutlicher als durch den vor nunmehr etwa zweieinhalb Jahren von der Mutter erzwungenen vollständigen Kontaktabbruch zwischen den Kindern und ihrem Vater hätte sie nicht bestätigen können, dass ihr an Kontakten zwischen dem Vater und den Kindern nicht gelegen ist und es ihr an jeglicher Bindungstoleranz fehlt.

53

d) Die Mutter teilt im Beschwerdeverfahren mit, die Kinder wollten bei ihr in Japan bleiben. Die Möglichkeit einer neutralen Ermittlung des unbeeinflussten Kindeswillens bestand zweitinstanzlich nicht. Aufgrund des geringen Alters böte der Wille der fünf- und sechsjährigen Jungen aber auch keinen für die Entscheidung allein ausschlaggebenden Anhaltspunkt.

54

e) Der Gesichtspunkt der Kontinuität der Lebensumstände der Kinder spricht indes für einen Verbleib der Kinder in Japan bei der mütterlichen Familie. Das Kontinuitätsinteresse des Kindes verlangt eine gewisse Stabilität bezüglich der Person, die es umsorgt, und seines sozialen Umfelds (BGH FamRZ 1990, 392; OLG Hamm FF 2011, 416 [420]; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1153; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NZFam 2016, 476; Staudinger/Coester, 2016, Rn. 209; BeckOK BGB/Veit, 53. Ed. 1.11.2019, BGB § 1671 aa)). Die Stetigkeit der personalen Beziehung ist vor allem bei kleineren Kindern wichtig (KG ZKJ 2014, 285; FamRZ 2010, 135; OLG Köln FuR 2013, 53; FamRZ 1999, 181; BeckOK BGB/Veit, 53. Ed. 1.11.2019, BGB § 1671 aa)).

55

Die Mutter ist in der Lage, dies zu gewährleisten. Die Kinder haben nach ihrer Verbringung nach Japan an ihrem neuen Wohnort seit zweieinhalb Jahren soziale Bezüge entwickelt und sich nach Auskunft des Internationalen Sozialen Dienstes gut eingelebt. Sie haben in Japan allein durch die mütterliche Familie eine personale Betreuungskontinuität erlebt, die mittlerweile, insbesondere bei dem erst fünfjährigen J…, ihren zentralen Erfahrungs- und Erlebnishintergrund darstellen. Die Beibehaltung ihres Lebensmittelpunktes in Japan wird den Kindern Kontinuität im Hinblick auf personelle, kulturelle und räumliche Erziehungs- und Lebensbedingungen gewährleisten, während ein Wechsel nach Deutschland zu ihrem Vater, zu dem sie seit zweieinhalb Jahren keinen Kontakt haben durften, ihnen hohe Anpassungsleistungen abverlangen würde. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass der Verbleib der Kinder in Japan die Kontinuität der sozialen Beziehungen und der Erziehung gewährleisten kann, in denen sie die alterstypischen Entwicklungsaufgaben zu bewältigen haben. Zudem verblieben sie in einer ihnen mittlerweile vertrauten Kultur und im ihnen vertrauten Sprachraum. Aufgrund des kompletten Kontaktabbruches würde eine Rückführung nach Deutschland neben mehrfachen Verlusten ihrer engsten Bindungsperson sowie weiterer enger sozialer Beziehungen in Japan, eine hohe Anpassungsleistung von den Kindern erfordern. Sie müssten sich in ein für sie mittlerweile in personeller, sozialer, sprachlicher und kultureller Hinsicht völlig neues Lebensumfeld einfinden, ihre Integration in neue Institutionen (Kita und Schule) würde durch die kulturellen und sprachlichen Unterschiede erschwert, auch wenn die Bemühungen der Mutter, Einflüsse westlicher Kultur und das Sprachverständnis für die deutsche Sprache im Lebensumfeld der Kinder zu erhalten, begünstigend wirken könnten (S. 17 des ergänzenden Gutachtens, Bl. 756).

56

f) Die Entscheidung für die Zuordnung der elterlichen Sorge zu einem Elternteil ist nach Abwägung der für das Kindeswohl maßgeblichen Gesichtspunkte und Umstände und der sich aus den tatsächlichen Möglichkeiten ergebenden Risiken zu treffen. Nach dieser Abwägung überwiegen - auch unter Berücksichtigung der stark eingeschränkten bzw. fehlenden Bindungstoleranz der Mutter - die für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes der Kinder in Japan und damit für die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Mutter sprechenden Gründe.

57

Gegeneinander abzuwägen sind vorliegend die Risiken der in Betracht kommenden Alternativen für das Wohl der Kinder (vgl. BGH NJW 1985, 1702; Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 5. A., S. 130). Bei der Sorgerechtsregelung kann es immer nur um die relativ bessere Lösung gehen, nachdem die beste Lösung, nämlich das Aufwachsen in intakten familiären Verhältnissen mit der Trennung der Eltern bzw. deren Zerwürfnis verschlossen ist. Mit der Sorgerechtsregelung gilt es die Folgen des Elternstreits für die Kinder möglichst gering zu halten und diejenige Lösung zu finden, die die Kinder, wenn sie schon den Vater oder die Mutter als tägliche Bezugsperson verlieren müssen, am wenigsten belastet und ihrem Wohl in diesem Sinne – nämlich unter den in Betracht kommenden Alternativen – am besten entspricht. Ist daher ein Elternteil - wie hier die Mutter - in einem Teilbereich zur Erziehung ungeeignet, so kann ihm das Gericht gleichwohl die elterliche Sorge übertragen, wenn dies unter Abwägung der im Übrigen bei der Sorgerechtsentscheidung zu beachtenden Gesichtspunkte die immer noch am wenigsten schädliche Alternative ist (vgl. BGH, NJW 1985, 1702).

58

Abzuwägen sind damit vorliegend die durch die vom Vater angestrebte Rückführung der Kinder nach Deutschland zu erwartenden Risiken mit denjenigen, die mit der Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter prognostisch verbunden sind:

59

aa) Bei einem Verbleib der Kinder bei der Mutter droht ihnen eine Manifestation der Ausgrenzung des Vaters aus ihrem Leben, mit der sie bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren zurechtkommen müssen, nachdem die Mutter den Wechsel des personellen, räumlichen und sozialen Umfelds widerrechtlich erzwungen hat. Das Erziehungsversagen der Mutter in diesem bedeutsamen Teilbereich der elterlichen Sorge könnte sich fortsetzen. Die Antragstellerin hat mit der Entziehung und Vorenthaltung der Kinder ihr elterliches Ermessen unzweifelhaft in gravierender Weise überschritten und mit der groben Missachtung sowohl der Elternrechte des Vaters als auch der Rechte der Kinder ihre erzieherische Eignung erheblich in Frage gestellt, was grundsätzlich der Übertragung des Sorgerechts auf sie entgegenstehen könnte. Der erzwungene Beziehungsabbruch zum Vater stellt für die Kinder eine schwerwiegende Belastung und erhebliche Gefährdung ihres Wohls dar (ergänzendes Gutachten S. 17, Bl. 756).

60

bb) Die bei einem Wechsel der Kinder in den Haushalt des Vaters stattfindende Reetablierung der Vater-Kind-Beziehungen würde den kindlichen Bindungsbedürfnissen entsprechen (Seite 19 des ergänzenden Gutachtens, Bl. 757), dies aber nur in einem Teilbereich, während in einem anderen Teilbereich spiegelbildlich ein entsprechender Nachteil entstünde. Denn durch eine Reetablierung der Beziehung zum Vater drohte den Kindern in der hier zu beurteilenden Konstellation der Verlust der Mutter als maßgebliche Bezugsperson.

61

Der Wechsel zum Vater würde den vor zweieinhalb Jahren widerrechtlich erzwungenen Beziehungsabbruch zum Vater durch einen weiteren – gerichtlich angeordneten – Beziehungsabbruch zu ihrer engsten Bindungsperson ersetzen. Dabei stellt es für das Erleben der Kinder keinen Unterschied dar, ob sie rechtswidrig (damals) oder rechtmäßig (aufgrund gerichtlicher Entscheidung) aus ihrem Lebensumfeld herausgetrennt werden. Sie würden erneut – diesmal ohne Beibehaltung irgendeiner nahen Bindungsperson und unter vollständiger Herauslösung aus ihrem sozialen, kulturellen und sprachlichen Lebensumfeld - alles verlieren, was seit zweieinhalb Jahren, und damit während der überwiegenden Zeit ihres bewussten Erlebens, ihre Lebenswirklichkeit ausmacht. Dem erstrebenswerten Gewinn der Beziehung zum Vater stünde der vollständige Verlust der persönlichen Beziehung zur Mutter gegenüber, der durch (auch bild-)telefonische Kontakte oder Ferienumgang nicht abzufedern wäre. Der Sachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten nachvollziehbar begründet ausgeführt, dass eine Rückkehr nach Deutschland ohne die Kindesmutter „zu einem traumatischen Beziehungsverlust und einer ungünstigen Diskontinuität der Erziehungsbedingungen führen“ würde und „demzufolge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar“ wäre. Hinzu käme, dass der Verlust der Mutter und die Folgen der Trennung von ihr, „auch die (reetablierten) Beziehungen zum Vater sowie die Reintegration beeinträchtigen“ würden (Seite 18 des ergänzenden Gutachtens, Bl. 756R).

62

cc) Nach diesen Befunden setzt sich der Verbleib der Kinder bei ihrer Mutter in Japan unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten gegen eine Rückkehr der Kinder zum Vater nach Deutschland durch, weil er dem Wohl der Kinder unter den möglichen Alternativen am besten entspricht (§ 1697a BGB). Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen ist festzustellen, dass die Trennung aus der Bindung zur Mutter die Kinder gegenüber der möglichen Aufrechterhaltung des Verlusts des Vaters als Bindungsperson härter treffen und die größere Kindeswohlgefährdung darstellen würde.

63

Der drohende Verlust ihrer Bindung zur Mutter wiegt nicht dadurch weniger schwer, dass sie den Kindern den Vater als weitere engste Bezugsperson entzogen hat. Die Bindung der Kinder an die Mutter ist isoliert davon zu betrachten, dass sie es war, die die Lösung der Vater-Kind-Beziehungen erzwungen hat. Die Mutter-Kind-Bindung ist auch nicht auf nicht billigenswerte Weise hergestellt worden, was ihr Gewicht im Rahmen der Abwägung zu schmälern geeignet wäre. Diese Bindung bestand bereits, als die Familie noch zusammen im Haus in F… lebte. An der Bindung der Kinder an die Mutter ist, anders als an der Ausgrenzung des Vaters, nichts auszusetzen. Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sie maßgeblich auf dem herbeigeführten Verlust des Vaters als Bezugsperson beruht. Die Mutter steht den Kindern als grundsätzlich verlässliche Bezugsperson seit ihrer Geburt zur Verfügung, seit zweieinhalb Jahren allein. Der Sachverständige geht dementsprechend von einer weitestgehenden Stabilität der sicheren Mutter-Kind-Bindungen trotz des sozialen Risikos aufgrund der Trennung und Verbringung nach Japan aus (ergänzendes Gutachten S. 16, Bl. 755R). Eine solche gewichtige Bindung der Kinder gering zu schätzen, käme einer Sanktionierung der Kinder gleich, deren Bindung und Bindungsbedürfnis in Bezug auf diesen Elternteil übergangen würde (vgl. BGH, NJW 1985, 1702).

64

Schließlich besteht auch die - wenn auch unsichere - Möglichkeit, dass die Mutter nach dem Ende des Beschwerdeverfahrens den Wiederaufbau der Vater-Kind-Beziehungen fördert, so dass das sachverständig empfohlene Ergebnis, einer Beziehung der Kinder zu beiden Eltern, erreichbar wäre.

65

Die Mutter hat gegenüber dem ISD erklärt, sie halte die Erinnerung der Kinder an den Vater sowie die deutsche Sprache und Kultur, wach. Sie hält die Folgen, die eine Trennung von ihr für die Kinder hätten, für fatal (vgl. Schriftsatz vom 17. Februar 2020). Der Schritt zur Erkenntnis, dass auch die Trennung der Kinder von ihrem Vater für deren Wohl fatal und im Sinne regelmäßiger Kontakte zum Vater rückgängig zu machen ist, der seine Kinder, unabhängig von ihrer Haltung zu ihm, offenkundig ebenfalls liebt, für sie da sein möchte und könnte und der für den Erhalt seiner Beziehung zu ihnen bereits viel geopfert hat, scheint angesichts dessen klein und leicht. Die Mutter sollte dies anerkennen und ihrer Ankündigung entsprechend die Reetablierung der Vater-Kind-Beziehung fördern. Dass dies und eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen – unabhängig von ihrer eigenen Haltung gegenüber dem Antragsgegner – von großer Bedeutung für eine gesunde psychische Entwicklung der Kinder ist, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, das sie selbst insoweit auch nicht in Frage gestellt hat.

66

Soweit der Sachverständige in dem seine Gutachten ergänzenden Schreiben vom 3. Januar 2020 - im Ergebnis abweichend von seinen vorangegangenen Ausführungen - gleichwohl erstmals die Empfehlung ausgesprochen hat, die elterliche Sorge trotz der nach seinen vorausgegangenen nachvollziehbaren Darstellungen für die Kinder durch ihre Rückkehr nach Deutschland mit Sicherheit zu erwartenden traumatischen Belastungen dem Vater zu übertragen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Dieses vom Sachverständigen gefundene Ergebnis beruht auf seiner in jenem Schreiben zugrunde gelegten Hypothese, die Mutter werde die Kinder in diesem Fall nach Deutschland begleiten, wodurch ein Kontaktabbruch zu ihr und die damit verbundenen schwerstwiegenden Beeinträchtigungen der Kinder vermieden werden könnten. Diese Hypothese findet keinerlei Stütze in dem sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten ergebenden Tatsachenstoff und kann deshalb vom Senat nicht als in Betracht kommende Alternative zugrunde gelegt werden. Die Mutter hat wiederholt - zuletzt im Schriftsatz vom 17. Februar 2020 - ausgeführt, welche Gründe sie daran hindern, nach Deutschland zurückzukehren. Die von ihr hierfür angeführten Befindlichkeiten - Angst vor dem Vater (Bl. 835) und vor strafrechtlicher Verfolgung in Deutschland (Bl. 836), fehlende Erwerbsmöglichkeit, aufenthaltsrechtliche Schwierigkeiten, fehlende Unterstützung durch ihre Familie und Schutzlosigkeit angesichts des dann fehlenden Sorgerechts für die Kinder, bestärkt durch negative Erfahrungen im Umgang mit Ämtern und Behörden (Bl. 838) - zeichnen, selbst wenn sie rein subjektiver Natur sein sollten, ein hinreichend deutliches Bild nachhaltig verfestigter Ablehnung einer Rückkehr nach Deutschland. Unter Einbeziehung auch aller übrigen dem Senat hierfür nach dem Akteninhalt zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen, insbesondere der außergewöhnlichen Ausprägung des zwischen den Eltern erbittert geführten Streits und der in dessen Folge von der Mutter gezeigten konsequenten Verweigerungshaltung selbst gegenüber gerichtlichen Anordnungen, bestehen für den Senat keine greifbaren Zweifel an der Ernsthaftigkeit des von ihr nachhaltig geäußerten Willens, unter keinen Umständen nach Deutschland zurückzukehren. Dabei kann es dahinstehen, ob die Weigerung der Mutter, auch für den Fall der Sorgeübertragung auf den Vater nicht nach Deutschland zurückzukehren, auch auf einer vom Sachverständigen für möglich, aber nach dem Ergebnis seiner Exploration der Mutter-Kind-Bindung für nicht wahrscheinlich gehaltenen eingeschränkten emotionalen Bindung der Mutter an die Kinder beruhen könnte. Denn in jedem Fall würde ein mit der Rückkehr der Kinder nach Deutschland verbundener Verlust der Mutter zu einer mit dem Kindeswohl unvereinbaren Diskontinuität der Erziehungsbedingungen und einem traumatischen Beziehungsverlust führen (Seite 18 des ergänzenden Gutachtens, Bl. 756R). Zuletzt kommt es auch aus Rechtsgründen nicht in Betracht, den Umzug der Mutter nach Deutschland anzuordnen (BGH, FamRZ 2010, 1060). Damit hat der Senat, anders als es der Sachverständige auf hypothetischer Grundlage getan hat, bei seiner Folgenabwägung auf Grundlage des von ihm ermittelten Tatsachenstoffs davon auszugehen, dass sich die Kinder im Rückführungsfall ohne ihre Mutter in Deutschland einleben müssten und die sich aus dieser Konstellation unmittelbar resultierenden Gefahren für das Kindeswohl in seine Abwägung einzubeziehen.

67

g) Gegen das dieser Entscheidung zugrunde liegende Abwägungsergebnis spricht auch nicht das vom Antragsgegner in Übersetzung vorgelegte „Gutachten Prof. Dr. O… N…“ (Bl. 797 ff.). Dieses Privatgutachten geht auf die große Bedeutung von Umgang und Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil für von Trennung betroffene Kinder ein. Im Abschnitt Fazit stellt die Verfasserin fest, dass bei einem Verbleib der hier betroffenen Kinder in Japan kein persönlicher Kontakt der Kinder mit ihrem Vater und der väterlichen Familie zu erwarten sei, bei einer Rückkehr nach Deutschland indes den Kindern die Familien beider Eltern zur Verfügung stünden, die mütterliche Familie gegebenenfalls über Internet-Bildtelefonie „ständig“ (Bl. 802), und die Kinder auch nach Japan reisen könnten, um ihre Mutter zu besuchen. Die Verfasserin führt weiter aus, „das Gericht“ sei der Ansicht, die Kinder sollten eine nachhaltige Interaktion mit beiden Elternteilen haben, und sie „erwarte nachdrücklich, dass sie zum Vater zurückgeführt werden“.

68

Der Senat legt dieses Parteigutachten seiner Entscheidungsfindung nicht als Gutachten, sondern als Parteivortrag zugrunde. Ungeachtet der Frage, ob die Qualifikation der Verfasserin den Anforderungen des § 163 FamFG entspricht, hat die Verfasserin jedenfalls die Antragstellerin und die Kinder nicht exploriert und das Privatgutachten lässt nicht erkennen, welche konkreten Anknüpfungs- und Befundtatsachen ihm zugrunde liegen. Auf die Folgen, die eine erneute Trennung aus ihrem nunmehr vertrauten Umfeld für das Wohl der Kinder hätte, ist sie nicht eingegangen. Sie fokussiert allein die Folgen, eines dauerhaften Kontaktabbruchs zwischen Kindern und Vater und legt zugrunde, die Mutter werde auch künftig keinen Umgang gewähren. Der Senat hat demgegenüber alle kindeswohlrelevanten Gesichtspunkte in seine Abwägung einzubeziehen.

69

Schließlich führen auch die Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes nicht zu einem anderen Ergebnis. Die letzten schriftlichen Stellungnahmen sowohl des Jugendamtes als auch der Verfahrensbeiständin, mit denen diese jeweils die Beschwerdezurückweisung angeregt haben, beruhen augenscheinlich auf der rechtlich unbegründeten Annahme, der Senat sei an die Entscheidung des Tokyo High Court gebunden bzw. habe die Umsetzung dieser Entscheidung herbeizuführen oder sie jedenfalls nicht in Frage zu stellen. Der Senat hat ausgeführt, warum er nach Ausschöpfung aller zugänglichen Erkenntnisquellen und – ebenfalls unter Zugrundelegung der gutachterlich erhobenen Befunde – nach umfassender Abwägung, zum dargestellten Ergebnis gekommen ist.

III.

70

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die wesentlichen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten, für den Einsatz des Internationalen Sozialen Dienstes und die Beauftragung der Gutachter, beruhen allein auf dem Umstand, dass die Antragstellerin die Kinder gegen den Willen des Antragsgegners während des laufenden Verfahrens nach Japan verbracht hat. Dies rechtfertigt es, ihr 4/5 der entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

71

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

72

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.




4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht Brandenburg


Prof. Dr. Holger Wendtland

Dr. Birgit von Bülow

Vera Krüger-Velthusen



Geschäftsverteilungsplan des OLG Brandenburg:


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