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Bjoern Echternach

Stellungnahme des Jugendamts gegen den 4. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg

14.05.2020


Famililensache E..... / E.....


K..... E....., geb. XX.XX.XXXX

J..... E....., geb. YY.YY.YYYY


wg. elterlicher Sorge


Sehr geehrte Damen und Herren,


das Jugendamt bedauert den Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 15.04.2020 und hält diesen für nicht kindeswohldienlich. Es ist zu erwarten, dass infolge des Beschlusses der sicher kindeswohlschädigende Kontaktabbruch zum Vater Herrn E..... nun auf nicht absehbare Zeit Fortsetzung finden kann. Die offenbare Strategie der Mutter Frau E....., durch Verschleppung des Verfahrens Fakten zu schaffen, die letztlich gegen eine Rückführung der Kinder nach Deutschland sprechen - das Jugendamt hatte bereits mit Stellungnahme vom 07.01.2019 in diesem Verfahren diese Befürchtung geäußert - hat nun Erfolg. Dies ist umso bedauerlicher, als doch die Grundlage der Entscheidung nach Ansicht des Jugendamtes in hohem Maße auf Spekulation begründet ist. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder in schützenswerte förderliche Strukturen in Japan integriert sind. Sicher ist nur, dass sie von ihrer Mutter in 2017 dorthin widerrechtlich verbracht wurden und seitdem jegliche Verbindung zum Vater und bisheriger Lebenswelt in Deutschland gekappt wurde. Möglicherweise sind die Kinder in ihrem Umfeld unglücklich. Möglicherweise ist der Verlust des Kontaktes zum Vater für die Kinder ganz bedeutsam belastend, ohne dass dies gegenüber Dritten durch die Kinder artikuliert werden kann. Möglicherweise ist die Beziehung der Kinder zur Mutter beeinträchtigt. Weitere Spekulationen kämen in Betracht.


Gesichert dürfte sein, dass den Kindern langfristig ihre (auch) deutsche Herkunft nicht verborgen bleiben wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder spätestens im Zuge der Ablösung von der Mutter selbstständig den Kontakt zum Vater suchen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann es viele Jahre brauchen. Fraglich ist, wie die Mutter erklären will, weshalb sie ihnen entgegen dem Rat der Fachkräfte in Deutschland (Familienberatungsstelle, voneinander unabhängiger Umgangsbegleiter zweier Jugendhilfeträger, Verfahrensbeistand, Sachverständigem, Jugendamt) den Vater entzog. Hier ist ein enormer Konflikt zu erwarten, der die Beziehung beider Söhne zur Mutter fundamental gefährdet. Möglicherweise ist die Bindung der Kinder zur Mutter bereits heute schon nicht unerheblich beeinträchtigt.


Geboten wäre, aus Sicht des Jugendamtes, zum Kindeswohl durch persönliche Begutachtung einzuschätzen. Daher hat das Jugendamt empfohlen, den Beschluss des Amtsgerichts Nauen zu bestätigen, auch um eine Rückführung der Kinder zu erleichtern. Für eine ergebnisoffene fundierte Begutachtung braucht es die Rückführung der Kinder. Eine am Wohl der Kinder interessierte und nicht auf eigene Bedürfnisse fixierte Mutter dürfte den hierfür erforderlichen Aufenthalt der Kinder in Deutschland begleiten, selbst wenn kalkuliert werden müsste, dass es zu einem dauerhaften Verbleib in Deutschland kommen könnte.

Das Jugendamt schätzt ein, dass Frau E.... die Kinder nicht unbegleitet nach Deutschland entlassen würde, sondern selber begleiten würde, um die Chancen minimaler Belastung der Kinder zu erhalten und evtl. sogar in diesem Verfahren die Alleinsorge zu erlangen. Der Vortrag, keinesfalls nach Deutschland zurückzukehren, ist nach Ansicht des Jugendamtes prozessstrategisch begründet.


Im Ergebnis schließt sich das Jugendamt der Gehörsrüge der Verfahrensbeiständin und des Vaters an und befürwortet die Fortsetzung des Verfahrens. Es sollte möglich werden, eine Begutachtung der Kinder durch persönliche Exploration umzusetzen. Dies bedarf der Rückführung der Kinder nach Deutschland. Wenn die Mutter dies nicht unterstützt, stellt sie eine Gefahr für das Wohl der Kinder dar und umso mehr wäre der Aufenthalt in der Obhut der Mutter in Frage zu stellen.


Zu den Einwänden der Verfahrensbeiständin:

Das Jugendamt kann nicht einschätzen, daher auch nicht ausschließen, ob die Kinder aufgrund der Abstammung in Japan ausgegrenzt werden könnten oder andere Nachteile zu erwarten haben und die Folge der Herausnahme dem Kindeswohl entspräche.

Das Jugendamt teilt die Kritik der Verfahrensbeiständin an der letztlich die Sache entscheidenden Verfahrensdauer. Der Beschluss steht im Widerspruch zu den Empfehlungen von Verfahrensbeiständin, Jugendamt und Sachverständigem.


Das Jugendamt schließt sich auch der rechtlichen Argumentation der rechtlichen Vertretung des Vaters an, wonach angesichts der Tendenz des Oberlandesgerichts Gelegenheit gegeben werden müsste, die Einschätzung des Sachverständigen zu den entscheidungserheblichen Kriterien zu präzisieren. Aus Sicht des Jugendamtes ist es gerade nicht zu erwarten, dass die Mutter Kontaktaufbau zum Vater ermöglichen wird. Der Vater wird auch auf absehbare Zeit wohl keinerlei Möglichkeit erhalten können, durch eigene Aktivität seinen Kontakt zu den Kindern aufleben zu lassen, denn es ist zu erwarten, dass eine Entscheidung für eine mütterliche Alleinsorge einer Rückführung der Kinder die Grundlage entzieht. Sämtliche Bemühungen der Kontaktaufnahme vor Ort in Japan wurden von der Mutter bislang vereitelt. Die Durchsetzung der Entscheidung im Rückführungsverfahren wurde von der Mutter boykottiert.

Nicht zuletzt durfte der Vater erwarten, dass die Kindesmutter angesichts ihrer kindeswohlgefährdenden Handlungen nicht auch noch die Alleinsorge zugesprochen bekommt.


Jugendamt Havelland


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