im Sorgerechtsverfahren 13 UF 162/17
An das
Brandenburgische Oberlandesgericht
4. Senat für Familiensachen
Getrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg
29. April 2020
In der Familiensache die minderjährigen Kinder
(1) K..... E....., geb. XX.XX.XXXX
(2) J..... E....., geb. YY.YY.YYYY
Hier: Antrag auf Verfahrensfortsetzung
Hiermit beantrage ich, dass das in der o.g. Familiensache durch den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15.04.2020 abgeschlossene Verfahren im Interesse und zum Wohl der Kinder fortgeführt wird.
In der Begründung seines Beschlusses hat der Senat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich die Kinder mittlerweile in Japan eingelebt hätten und somit nicht mehr aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld herausgenommen werden könnten.
Dieser Begründung kann ich aus mehreren Gründen nicht folgen:
(1) So hat der Senat bei seiner Entscheidung aus meiner Sicht die japanische Kultur nicht ausreichend berücksichtigt. Die Einwanderungsquote in Japan ist den Angaben des Vaters zufolge sehr gering und die Akzeptanz anderer Ethnien nur rudimentär ausgeprägt. Hinzu kommt, dass die Kinder keine rein japanische Abstammung haben, weshalb sie im japanischen Verständnis keine Shinto-Seele besitzen und somit Menschen zweiter Klasse sind, was dazu führen kann, dass sie in Japan möglicherweise ein Leben lang ausgegrenzt und gemobbt werden (siehe meine Stellungnahme vom 04.05.2018). Somit entspräche die Herausnahme aus diesem sozialen Umfeld sehr wohl ihrem Wohl.
(2) Der Senat hat ferner unberücksichtigt gelassen, dass die Kinder möglicherweise schon längt hätten zurückgeführt werden können. So hat Japan bereits am 13.09.2018 ein Rückführungsurteil erlassen. Dass dieses nicht umgesetzt wurde, könnte den Ausführungen der Leiterin für Rechts- und Konsularangelegenheiten der deutschen Botschaft in Tokio, zufolge auch daran gelegen haben, dass der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bis dato noch ausstand (siehe Email von R..... B..... vom 12.03.2019). Somit hat der Senat möglicherweise selbst dazu beigetragen, dass sich die Kinder nun schon so lange in Japan aufhalten.
(3) Die Begründung des Senats steht im Widerspruch zu dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E..... vom 03.01.2020. Darin hat der Sachverständige eindeutig ausgeführt, dass die Rückführung der Kinder nach Deutschland ihrem Wohl mehr entspricht als ihr Verbleib in Japan.
(4) Nicht berücksichtigt wurde in dem Beschluss des Senats ferner, dass der Sachverständige davon ausgeht, dass die Mutter die Kinder nicht unbegleitet nach Deutschland zurückkehren lässt. Sollte sich diese Annahme als zutreffend erweisen, hätten die Kinder in Zukunft die Möglichkeit, wieder in Kontakt mit beiden Eltern zu sein. Dies würde aber sicherlich dem Kindeswohl dienen, zumal es generell dem Wunsch von Kindern entspricht, viel Zeit mit beiden Eltern verbringen zu können. Dies ist Ihnen bislang aber verwehrt, da sie seit etwa drei Jahren keinerlei Kontakt mehr zu dem Vater haben.
(5) Bleibt es beim jetzigen Beschluss, ist aus meiner Sicht nicht zu erwarten, dass sich an dieser Situation etwas verändert. So erschließt sich mir die Argumentation des Senats nicht, dass die Mutter nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens den Wiederaufbau der Vater-Kind-Beziehung fördern könnte. So hat sie seit fast drei Jahren noch nicht einmal Telefonate via Skype oder einen postalischen Kontakt zugelassen, geschweige denn, dem Vater einen persönlichen Umgang gewährt. Hinzu kommt, dass in Japan kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Umgang besteht und ein Umgang somit rechtlich nicht durchsetzbar ist. Somit muss davon ausgegangen, dass durch den Beschluss des Senats der Kontaktabbruch zwischen dem Vater und den Kindern aufrechterhalten bleibt, was eindeutig dem Wohl der Kinder entgegen steht.
Vor diesem Hintergrund beantrage ich im Interesse und zum Wohl der Kinder die Fortsetzung des Verfahrens.
Verfahrensbeiständin
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